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©© U. J. Alexander / stock.adobe.com

Auf der anderen Seite des Zauns

Diese Regeln müssen Sie beim Sichtschutz beachten!

Auch wenn man als Haus- und Gartenbesitzer gerne zeigt, was man hat – allzu neugierige Blicke möchte man doch vermeiden, um sich ungestört in der Sonne zu räkeln. Dann muss ein Sichtschutz her: eine Mauer, ein Zaun oder lieber eine grüne Hecke? Die Möglichkeiten sind groß, doch ganz gleich wofür Sie sich entscheiden, beim Thema Sichtschutz gibt es einige Richtlinien, an die Sie sich halten müssen.

Was ist ein Sichtschutz?

Im Gegensatz zu einem klassischen Zaun ist der Sichtschutz meist „mannshoch” (je nach Bundesland oder Gemeinden unterschiedliche Maximalhöhen) und verhindert so unerwünschtes Einsehen. Er kann entweder direkt an der Grundstücksgrenze stehen oder einen Teil des Gartens abtrennen und diesen so untergliedern – Terrassen, Sitzgruppen oder der Pool sind so abgeschirmt.

Darf man das?

Wie der Zaun gilt der Sichtschutz als Einfriedung des Grundstücks und ist nur bis zu einer bestimmten Höhe genehmigungsfrei, wenn er an der Grenze steht. Welche Regeln bezüglich Größe und Aussehen herrschen, regeln die Bundesländer bzw. die einzelnen Gemeinden unterschiedlich. Bevor Sie sich also für eine Variante entscheiden, sollten Sie bei der örtlichen Baubehörde nachfragen. Meist wird eine „ortsübliche Enfriedung” gefordert, diese sollte also schlicht ins Bild der Wohngegend passen.

Was ist mit den Nachbarn?

Das jeweilige Nachbarrecht Ihres Bundeslandes sowie kommunale Regelungen bestimmen, woran sich beide Parteien bei der Errichtung eines Sichtschutzes halten müssen. Darunter fällt zum Beispiel der erforderliche Abstand zum Nachbargrundstück, welcher häufig mind. 50 cm beträgt. Nicht in jedem Fall bedarf es der Zustimmung der Nachbarn für einen Sichtschutz, außer dieser soll direkt auf der Grundstücksgrenze stehen. Am besten besprechen Sie Ihr Vorhaben trotzdem vorab und halten eine Vereinbarung schriftlich fest.

Tote vs. lebende Einfriedung

Auch wenn diese Bezeichnungen etwas gruselig wirken, hier geht es um keine Friedhofsvorschriften, sondern lediglich um die Materialart des Sichtschutzes. Eine tote Einfriedung ist etwa ein Zaun aus Holz oder Metall, eine Steinmauer oder andere, eben nicht „lebende” Materialien. Das Gegenstück bilden – Sie werden es sich bereits denken – Hecken, Büsche und Bäume.

©© Irina Fischer / stock.adobe.com
©Hanseatischer Drahthandel GmbH
©Groen & Janssen GmbH Kunststoffvertrieb

Letztere lockern eine Einfriedung etwas auf und verleihen kein so bedrückendes Gefühl wie etwa eine 1,80 m hohe Steinmauer rund um den Garten.

Der Abstand der Hecke zum Nachbarn hängt in der Regel von deren Größe ab und ist ebenfalls im Nachbarrecht geregelt.Als Eigentümer müssen Sie aber zusätzlich dafür sorgen, dass keine sogenannten Überhänge, wie Zweige oder Äste, ins Nachbargrundstück ragen. Doch bevor der Nachbar selbst Hand anlegt und zu lange Zweige in seinem Grundstück abschneidet, muss er Ihnen Bescheid geben und eine Frist einräumen, in der Sie diese dann entfernen. Sonst wäre es nämlich Sachbeschädigung.

Beim Sichtschutz gilt also die Devise: Erkundigen Sie sich vor dem Errichten am besten bei der örtlichen Baubehörde, wofür es eine Genehmigung braucht und wofür nicht, was in welchem Abstand erlaubt ist und sprechen Sie sich – falls nötig – vorab mit Ihrem Nachbarn ab, um eventuelle Streits gar nicht erst entstehen zu lassen. Dann können Sie in aller Ruhe und fern aller Blicke Ihre grüne Oase genießen! Und für gern gesehene Gäste können Sie ja auch ein Gartentor einplanen …

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